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P-Konto ein pfändungssicheres Konto

P-Konto ein pfändungssicheres Konto

Ab dem 1. Juli 2010 wird es ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bzw. das pfändungssichere Konto geben, bei dem Verbraucher die Möglichkeit haben bei Ihrer Sparkasse oder Bank Ihr bisheriges Konto umzuwandeln. In der Zivilprozessordnung § 850 k ist die entsprechende Neu-Regelung verankert. Es spielt dabei keine Rolle ob das Guthaben aus Gehaltseingängen, Hartz IV, Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit oder sonstige Einzahlungen z. B. aus der Familie handelt.

Zum 1. Juli 2010 sind die Banken verpflichtet auf Wunsch des Kunden, das bereits bestehende Konto in ein P-Konto umzuwandeln, da jeder Bankkunde laut §850k VII ZPO einen Rechtsanspruch darauf hat. Die bisherige Kontonummer und Bankleitzahl bleibt bei dieser neuen Kontoart bestehen. Ein Vermerk auf dem Kontoauszug, das es sich um ein pfändungsfreies Konto handelt wird nicht vorhanden sein.

Ist ein Schuldner unterhaltspflichtig und kann seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen, besteht die Möglichkeit den pfändungssicheren Betrag auf maximal 1200 Euro anheben zu lassen. Dies kann der Kunde beweisen mittels einer Bescheinigung der Familienkasse, der Schuldnerberatungsstelle oder einer Sozialbehörde.

Dabei spielt es keine Rolle, über welche Art von Einkommen der Schuldner verfügt. Bisher waren die Geldeingänge lediglich 7 Tage geschützt und mussten in diesem Zeitraum vom Konto abgehoben werden, da anderen Falls der Betrag an die Gläubiger überwiesen wurde.

Jede Person, die bereits über ein P-Konto verfügt, darf generell über kein weiters Pfändungssicherers Konto verfügen. Sind dennoch mehrere P-Konten vorhanden, können Gläubiger bei Gericht beantragen, dass lediglich ein pfändungssicheres Konto geführt wird. Geldinstitute sind berechtigt, das pfändungssichere Konto bei der Schufa zu melden. Die Schufa erhält die Mitteilung des P-Kontos, da so geprüft werden, kann ob der Kunde schon über ein P-Konto verfügt.

Zu beachten: In Werbeanzeigen kann immer wieder gelesen werden, dass Hilfe bei der Einrichtung eines pfändungssicheren Kontos angeboten wird, natürlich gegen Gebühr. Davon sollte man in jedem Fall Abstand nehmen, da jeder Einzelne bei seiner Hausbank oder Sparkasse das pfändungsfreie Konto selbst einrichten kann. Dies kann direkt bei dem Kundenberater erfolgen oder auf schriftlichen Weg.

Dafür muss lediglich ein formloser Antrag schriftlich verfasst werden und der Bank zugesendet werden. Nach der Bestätigung durch die Bank verfügt der Kunde über ein P-Konto. In naher Zukunft werden seitens der Geldinstitute sicherlich entsprechende Anträge zur Verfügung gestellt. Die Umstellung kann für den laufenden Monat rückwirkend beantragt werden und sollte innerhalb von vier Arbeitstagen bearbeitet sein

Ein Kommentar

  1. Richard
    Geschrieben am 20. Juni 2010 um 10:52 Uhr | Permalink

    Für Kunden, wo dieses Risiko herrscht ist das eine gute Lösung mit dem P Konto. Pfändung, ok die kommt heute ja schon schnell ins Haus, aber das Sie nicht an das Konto können ist schon großartig.

One Trackback

  1. By Finanznachrichten.info on 30. Juni 2010 at 14:43

    Ab 1. Juli gibt es mit dem P-Konto nun endlich ein Girokonto mit Pfändungsschutz…

    Lange wurde es gefordert, ab morgen ist es endlich umsetzbar: Das Pfändungsschutzkonto, im Fachjargon nur kurz P-Konto genannt. Im letzten Jahr war es als Recht eines jeden Verbrauchers verabschiedet worden, zum 1. Juli 2010 tritt es nun in Kraft. Und …

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